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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten medizinischen, naturwissenschaftlichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie

(Text alte Fassung)

3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage 3 oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über 'Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen', über 'Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder', über 'Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie' sowie über 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' auf andere Weise erworben zu haben.

(Text neue Fassung)

3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß der Anlage oder wer glaubhaft macht, entsprechende Kenntnisse über 'Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen', über 'Pharmakologie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder', über 'Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanagement und -ökonomie' sowie über 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' auf andere Weise erworben zu haben.

(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

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