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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 30 Anschreibungen
(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.
(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vorgänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.
(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauffolgenden dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 31 Probenentnahme
Im Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabakwaren und von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden. Über die Probenentnahme erhält der Betroffene eine Empfangsbestätigung und auf Verlangen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.
§ 32 Bestandsaufnahme
(1) Lagerinhaber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer von Tabakwaren haben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzustellen.
(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.
(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch amtlich festgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/779/b25843.htm