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Änderung § 12 TEIV vom 29.11.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 TEIV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TEIVÄndV am 29. November 2014 und Änderungshistorie der TEIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 12 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen | |
(Text alte Fassung) (1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass | (Text neue Fassung) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass |
1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung anzuwendenden Technischen Spezifikationen und Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen erfüllen, | |
2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden. (2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung 'TEN' von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kennzeichnung nicht der in Anlage 2 Nummer 6.2 aufgeführten Entscheidung entspricht. | 2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen und des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1) erstellt, aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden. |
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