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Synopse aller Änderungen der TEIV am 29.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2014 durch Artikel 1 der 3. TEIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TEIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
    § 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
Zweiter Teil Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung
    § 5 Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen
    § 6 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
    § 7 Serienzulassung
    § 7a Zulassung von Fahrzeugvarianten
    § 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen
    § 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung
    § 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen
Dritter Teil Interoperabilitätskomponenten
    § 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
    § 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen
Vierter Teil Pflichten der Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Hersteller
    § 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
    § 13 Mitwirkungspflichten
    § 14 Aufbewahrungspflichten
Fünfter Teil Benannte Stellen
    § 15 Aufgaben der benannten Stellen
    § 16 Unterauftragsvergabe
    § 17 Sonstige Pflichten der benannten Stellen
    § 18 Übertragungsverfahren für benannte Stellen
    § 19 Rücknahme, Widerruf
Sechster Teil Fahrzeugeinstellungsregister
    § 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters
    § 21 Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister
Siebter Teil Schlussbestimmungen
    § 22 Ordnungswidrigkeiten
    § 23 Übergangsvorschrift
    Anlage 1 (zu § 1) Geltungsbereich der Verordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
(Text neue Fassung)

    Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
    Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 

§ 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen


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(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass



Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass

1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung anzuwendenden Technischen Spezifikationen und Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen erfüllen,

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2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden.

(2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung 'TEN' von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kennzeichnung nicht der in Anlage 2 Nummer 6.2 aufgeführten Entscheidung entspricht.




2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen und des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1) erstellt, aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 

§ 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters


(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die Inhalte und Formate, die in den

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1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die durch den Beschluss 2011/107/EU (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33) geändert worden ist, und



1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 5 des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1, L 101 vom 4.4.2014, S. 15) geändert worden ist, und

2. Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind.

(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden.

(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Registerbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008 zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unverzüglich in das Register ein.

(4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind verpflichtet, Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahrzeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde anzuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor.

(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben sind spätestens zehn Jahre nach der Ausmusterung des Fahrzeugs zu löschen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 
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Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)




Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)


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1. Begriffsbestimmungen



1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:

a) Eisenbahnunternehmen:

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Eisenbahnverkehrsunternehmen;



ein Eisenbahnverkehrsunternehmen;

b) Fahrwegbetreiber:

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Betreiber der Schienenwege;



ein Betreiber der Schienenwege;

c) Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:

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Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist.

2. Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

a) aa)
Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI 'Infrastruktur' (ABl. EU 2008 Nr. L 77 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

bb)
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Infrastruktur' (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

b)
Die nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltende TSI 'Infrastruktur' gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.

c)
Die Anforderungen der nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltenden TSI 'Infrastruktur' zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.

d) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.




ein Vorhaben, dessen Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Anpassung an Änderungen der Technischen Spezifikationen aus begründeten rechtlichen, vertraglichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder ökologischen Gründen nicht hinnehmbar ist;

d) Baumuster:

die grundlegende Konstruktion einer Interoperabilitätskomponente oder eines Teilsystems einschließlich seiner möglichen Varianten;

e) Fahrzeugplattform:

die Gesamtheit mehrerer Fahrzeugvarianten, -typen und -serien, die hinsichtlich grundlegender Konstruktionsmerkmale übereinstimmen;

f) Antragsteller:

Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller, die eine Genehmigung beantragen.

1.2 Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung

Der Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1), ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifikationen, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder treten sowie hinsichtlich der Erfüllung nationaler Vorschriften.

Sofern die Technischen Spezifikationen zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anforderungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes Zertifikat zu erteilen.

2. Teilsystem Infrastruktur

2.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

Der Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), der durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

2.2
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

2.2.1
Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

2.2.2
Die mit der Entscheidung 2008/217/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143, L 275 vom 11.10.2002, S. 5), die durch den Beschluss 2012/462/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf

a)
Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/732/EG genehmigt worden sind, und

b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

2.2.3
Die nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden technischen Spezifikationen des Teilsystems Infrastruktur gelten auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen waren, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.

2.2.4
Die Anforderungen der nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden technischen Spezifikationen des Teilsystems Infrastruktur zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.

3. Teilsystem Fahrzeuge

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3.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/232/EG
der Kommission vom 21. Februar 2008 über die TSI 'Fahrzeuge' (ABl. EU Nr. L 84 S. 132) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.

Die
mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Fahrzeuge' (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

3.2 Konventionelles Eisenbahnsystem


a) Die Entscheidung 2006/66/EG
der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die TSI 'Fahrzeuge-Lärm' (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.

b)
Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI 'Fahrzeuge-Güterwagen' (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist, findet Anwendung auf Güterwagen.



3.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

3.1.1 Der Beschluss 2011/229/EU
der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Lärm' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 anzuwenden auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

3.1.2 Die mit dem Beschluss 2011/229/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/66/EG
der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Lärm' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung
von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/66/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2011/229/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU beantragt.

3.1.3 Die
mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Güterwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23) geändert worden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Güterwagen' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1, L 345 vom 29.12.2011, S. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von
Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und

b)
Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 beantragt.


3.1.4 Der Beschluss 2011/291/EU
der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems 'Lokomotiven und Personenwagen' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 anzuwenden auf Triebfahrzeuge und Reisezugwagen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.

3.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

3.2.1
Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132, L 104 vom 14.4.2008, S. 80, L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 anzuwenden auf Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

3.2.2 Die mit der
Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402, L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

3.2.3 Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss 2011/291/EU anzuwenden auf alle neuen, umzurüstenden und zu erneuernden Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die auf der Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems fahren.

3.3 Maßgaben

3.3.1 Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die verbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getroffen werden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen Nahverkehrsleistungen ein fortgeschrittenes Entwicklungsstadium gegeben.

3.3.2 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten bereits in Ausführung befindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren Rahmenverträge sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.

3.3.3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen Fahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahrzeugplattformen.


4. Teilsystem Energie

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Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die
Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die TSI 'Energie' (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) findet ab dem 1. Oktober 2008 Anwendung

a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

Die
mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Energie' (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.



4.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

Der Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 innerhalb des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems anzuwenden auf

a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

4.2
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

4.2.1 Die
Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 104 vom 14.4.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 innerhalb des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden auf

a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

4.2.2 Die
mit der Entscheidung 2008/284/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280, L 275 vom 11.10.2002, S. 8), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf

a)
Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/733/EG genehmigt worden sind, und

b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 betrifft

a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,

b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern und

c) die Stromabnehmer.

4.3 Maßgaben

4.3.1 Im konventionellen Eisenbahnsystem und in Infrastrukturen der Kategorien II und III des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist die Oberleitung für den Betrieb von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) auszulegen.

4.3.2 In Infrastrukturen der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist der lichte Raum für den Durchgang von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) freizuhalten.


5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

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5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2006/860/EG
der Kommission vom 7. November 2006 über die TSI 'Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Die
mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der bisherigen TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2007/153/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über
die TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.



5.1 Transeuropäisches Eisenbahnsystem

5.1.1 Der Beschluss 2012/88/EU
der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), der durch den Beschluss 2012/696/EU (ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 anzuwenden auf Infrastrukturen und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Eisenbahnsystems.

5.1.2 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene
Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 11) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und den führenden Fahrzeugen
von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/679/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2012/88/EU beantragt.

5.1.3 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten an der
Infrastruktur und den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/860/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2012/88/EU beantragt.

5.1.4 Die
mit der Entscheidung 2006/860/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37, L 275 vom 11.10.2002, S. 3), die zuletzt durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf

a)
Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/731/EG genehmigt worden sind, und

b)
Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/860/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

5.2 Maßgaben

5.2.1 ERTMS ist streckenseitig so einzurichten, dass für Züge,
die ausschließlich unter ERTMS fahren, lückenlos durchgängige Streckenzüge in den in Anhang III Abschnitt 7.3.4 des Beschlusses 2012/88/EU bezeichneten Korridoren A, B, E und F entstehen, wobei die Ausrüstung an den Grenzübergangspunkten ins benachbarte Ausland beginnen sollte. Die Ausrüstung der Bahnhöfe entlang eines Korridors mit ERTMS umfasst die Zugfahrstraßen

a) der durchgehenden Hauptgleise
und

b) der Überholungsgleise in betrieblich gebotenem Umfang zum Erhalt der Streckenkapazität und einer ausreichenden Flexibilität in der Betriebsführung; in der Regel sind pro Richtung ein Überholungsgleis mit Bahnsteig und ein Güterzugüberholungsgleis als angemessen anzusehen.

5.2.2 Jeder Güterverkehrsraum nach Anhang III Abschnitt 7.3.5
des Beschlusses 2012/88/EU ist derart an mindestens einen Korridor anzubinden, dass mit ERTMS zumindest ein Bahnhof erreichbar ist, in dem internationale Ferngüterzüge gebildet, aufgelöst oder verändert werden und von dem aus die Sammlung und Verteilung der Güter erfolgt (Übergabebahnhof). Für in Übergabebahnhöfe einfahrende Züge reicht die letzte Informationsübertragung am letzten Hauptsignal vor dem Ende der Zugfahrt.

5.2.3 Die Korridore sind zumindest wie folgt auszurüsten:

Der Korridor A ist mit dem folgenden Streckenzug auszurüsten: Emmerich - Oberhausen West - Duisburg-Wedau - Köln-Kalk Nord - Troisdorf - Niederlahnstein - Wiesbaden Ost - Mainz-Bischofsheim - Darmstadt Hauptbahnhof - Mannheim-Friedrichsfeld - Schwetzingen - Karlsruhe - Rastatt - Offenburg - Basel Badischer Bahnhof. Entlang
des Korridors A sind folgende Übergabebahnhöfe anzubinden: Duisburg-Ruhrort Hafen, Köln-Gremberg Rangierbahnhof und Mannheim Rangierbahnhof.

5.2.4 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den spezifischen nationalen Kennwerten
und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in das sie einfahren.

6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

vorherige Änderung

6.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2008/231/EG
der Kommission vom 1. Februar 2008 über die TSI 'Betrieb' (ABl. EU Nr. L 84 S. 1) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

6.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI
'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' (ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist, findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.

7. Teilsystem Instandhaltung

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI 'Instandhaltung' (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

8.
Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems

8.1
Sicherheit in Eisenbahntunneln

Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme 'Infrastruktur', 'Energie', 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung', 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.

8.2
Eingeschränkt mobile Personen

Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die TSI für den Teilbereich 'Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen' (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 72) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme 'Infrastruktur' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.



Der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1, L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der durch den Beschluss 2013/710/EU (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35) geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem.

7. Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems

7.1
Sicherheit in Eisenbahntunneln

Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Teilsysteme 'Infrastruktur', 'Energie', 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung', 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.

7.2
Eingeschränkt mobile Personen

Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich 'eingeschränkt mobiler Personen' im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist anzuwenden auf die Teilsysteme 'Infrastruktur' und 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Eisenbahnsystems.