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Änderung Artikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 13.09.2007
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Artikel 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung | Artikel 7 n.F. (neue Fassung) in der am 13.09.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2244 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes | |
Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt: 1.10 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 7a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.11 | Erteilen einer nationalen Bescheinigung | § 7a Abs. 4 AEG | nach Zeitaufwand 1.12 | Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | § 7c Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.13 | Genehmigung von Schulungseinrichtungen | § 7d Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.14 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs | § 7e AEG | nach Zeitaufwand 1.15 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro 1.16 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 1.17 | Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge- schwindigkeitsbahnsystems | § 25b Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand'. b) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 6 Amtshandlungen nach der TEIV Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 6.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 5 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 6.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 6 Abs. 3 TEIV | nach Zeitaufwand 6.3 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil- systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand 6.4 | Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 7 TEIV | nach Zeitaufwand 6.5 | Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas- sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 7 Abs. 2 TEIV | nach Zeitaufwand 6.6 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr- zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 7 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand 6.7 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 6.8 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys- tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu- rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 9 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 6.9 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver- dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV | nach Zeitaufwand 6.10 | Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 50 Euro 6.11 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 35 Euro je Fahr- zeug 6.12 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 30 Euro je Fahr- zeug 6.13 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 25 Euro je Fahr- zeug 6.14 | Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter | § 20 Abs. 4 TEIV | 10 Euro je Fahr- zeug'. c) Abschnitt 7 wird aufgehoben. 2. Folgender Teil III wird angefügt: Teil III Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand | |
(Text alte Fassung) 2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys- tems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand'. | (Text neue Fassung) 2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand'. |
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