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Änderung Anlage 1 TKGebV vom 15.08.2013

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Anlage 1 TKGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 TKGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes


(Text alte Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren |
A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 |
A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder
Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un-
ternehmens | 50 - 500 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
vor Beendigung
der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün-
den als
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
soweit der
Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % Gebühr
der
für den beantragten
Verwaltungsakt |

B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern |
B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern | 524 |
B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern | 616 |
B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern | 860 |
C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | |
C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein-
schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000 |

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

A | Allgemeine Gebühren

A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60

A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder
Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un-
ternehmens | 50 - 500

A.3 | Zurücknahme eines Antrags
nach
dem Beginn der sach-
lichen
Bearbeitung und vor
Beendigung
der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung;
Ablehnung eines
Antrags
aus anderen Gründen
als
wegen Unzuständigkeit;
Widerruf
oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der
Betroffene dazu Anlass
gegeben
hat | bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt

B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern

B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern | 524

B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern | 616

B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern | 860

C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen |

C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein-
schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.