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Änderung Anlage 1 TKGebV vom 15.08.2013
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Anlage 1 TKGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 1 TKGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | A | Allgemeine Gebühren | A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 | A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un- ternehmens | 50 - 500 | A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % Gebühr der für den beantragten Verwaltungsakt | B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 524 | B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 616 | B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 860 | C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | | C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein- schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000 | Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A | Allgemeine Gebühren A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un- ternehmens | 50 - 500 A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 524 B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 616 B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 860 C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein- schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
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