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Änderung Anlage 3 TKGebV vom 15.08.2013
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Anlage 3 TKGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 3 TKGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | A | Allgemeine Gebühren | A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60 | A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150 | A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshand- lung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 %der Gebühr den für beantragten Verwaltungsakt | A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | 200 - 1.500 | B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten | B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800 | Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A | Allgemeine Gebühren A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60 A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150 A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | 200 - 1.500 B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
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