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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 01.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 1. RheinbAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RheinbAusbGlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1386
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses des Staatlichen
Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Glaser/Glaserin
Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num-
mer 39 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Glaser'
Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau

Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe Nummer 34 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
'Glasveredler'
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.



§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), außer Kraft.




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