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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 01.10.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 1. RheinbAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RheinbAusbGlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung: Verglasung und Glasbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num- mer 39 der Anlage A der Handwerks- ordnung 'Glaser' Fachrichtung: Verglasung und Glasbau Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Ge- werbe Nummer 34 der Anlage B Ab- schnitt 1 der Handwerksordnung 'Glasveredler' Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung. | |
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft. |
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), außer Kraft. |
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