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Änderung § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.01.2012

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und am 1. Januar 2017 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der 'Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar' mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) außer Kraft.