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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (KaiserAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1489 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektro- nikerin | Systemelektroniker/Systemelektronike- rin im Gewerbe Nummer 25 der An- lage A der Handwerksordnung „Elek- trotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num- mer 16 der Anlage A der Handwerks- ordnung „Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Num- mer 13 der Anlage A der Handwerks- ordnung „Metallbauer" |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks- ordnung „Gold- und Silberschmiede" |
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Ge- werbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung „Maler und La- ckierer" |
Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Stein- metzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung „Steinmetzen und Steinbildhauer" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num- mer 27 der Anlage A der Handwerks- ordnung „Tischler" |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 23. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1721 |
aktuell vorher | 01.10.2011 (29.06.2012) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 20.06.2012 BGBl. I S. 1388 |
aktuell | vor 01.10.2011 (29.06.2012) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaiserAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaiserAusbGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1388
Artikel 1 1. KaiserAusbGlVÄndV
... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 2. KaiserAusbGlVÄndV
... § 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der ...
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