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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (KaiserAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1489 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektro- nikerin | Systemelektroniker/Systemelektronike- rin im Gewerbe Nummer 25 der An- lage A der Handwerksordnung „Elek- trotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num- mer 16 der Anlage A der Handwerks- ordnung „Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Num- mer 13 der Anlage A der Handwerks- ordnung „Metallbauer" |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks- ordnung „Gold- und Silberschmiede" |
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Ge- werbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung „Maler und La- ckierer" |
Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Stein- metzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung „Steinmetzen und Steinbildhauer" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num- mer 27 der Anlage A der Handwerks- ordnung „Tischler" |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 23. Juli 2016
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2006 KaiserAusbGlV 1998 mWv. 1. Oktober 2026 KaiserAusbGlV offen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 23. Juli 2016
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7826/index.htm