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§ 3 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (KaiserAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1489 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2006 KaiserAusbGlV 1998 mWv. 1. Oktober 2026 KaiserAusbGlV offen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1721 m.W.v. 23. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1721 |
aktuell vorher | 01.10.2011 (29.06.2012) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 20.06.2012 BGBl. I S. 1388 |
aktuell | vor 01.10.2011 (29.06.2012) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KaiserAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaiserAusbGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1388
Artikel 1 1. KaiserAusbGlVÄndV
... die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Oktober 2016 außer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 2. KaiserAusbGlVÄndV
... § 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - ...
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