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Änderung § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 31.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2011 BGBl. I S. 3115
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)