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Änderung § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 15.01.2013
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 31 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. *) |
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 292) außer Kraft. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Verlängerung der Geltungsdauer wurde erst nach Wirksamwerden des bisher bestimmten Außerkrafttretens zum 1. Januar 2013 verkündet. Deswegen wurde anschließend eine neue Verordnung erlassen, die rückwirkend ab 1. Januar 2013 die Gleichstellung wiederherstellt - siehe V. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 799). | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7827/al37051-0.htm