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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 15.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Januar 2013 durch Artikel 1 der 2. HanauAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HanauAusbGlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 31
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten | Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
'Gold- und Silberschmiede'
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten

Abschlussprüfung als
Silberschmied/Silberschmiedin
Schwerpunkte:
- Metall
- Email | Silberschmied/Silberschmiedin
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
'Gold- und Silberschmiede'
Schwerpunkte:
- Metall
- Email

Abschlussprüfung als
Graveur/Graveurin
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik | Graveur/Graveurin im Gewerbe Num-
mer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung 'Graveure'
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik

Abschlussprüfung als
Metallbildner/Metallbildnerin
Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik | Metallbildner im Gewerbe Nummer 7
der Anlage B Abschnitt 1 der Hand-
werksordnung 'Metallbildner'
Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik

Abschlussprüfung als
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. *)

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Verlängerung der Geltungsdauer wurde erst nach Wirksamwerden des bisher bestimmten Außerkrafttretens zum 1. Januar 2013 verkündet. Deswegen wurde anschließend eine neue Verordnung erlassen, die rückwirkend ab 1. Januar 2013 die Gleichstellung wiederherstellt - siehe V. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 799).