Tools:
Update via:
Änderung § 26a EnEV vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EnEVÄndV am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der EnEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26a EnEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 26a EnEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Private Nachweise |
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). (2) 1 Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. 2 Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3 Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7831/al0-22087.htm