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Änderung Anlage 4a EnEV vom 01.10.2009
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Anlage 4a EnEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | Anlage 4a EnEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951 |
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(Text alte Fassung) Anlage 4a (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln |
In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt. |
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