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Anlagen - Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Anlagen
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)
- 1.1
- Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.
Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,0 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.
Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes
Zeile | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) | |
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) | |||
1.0 | Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie- bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt. | ||
1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) |
1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) |
1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 | ||
1.5 | Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 | ||
1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,64 | ||
1.7 | Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²•K) |
2 | Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) |
3 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach • DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung • DIN V 18599-2: 2011-12: nach Kategorie I* |
4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung | |
5 | Heizungsanlage | • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung: - für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche inner- halb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan- dard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K | |
6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | • zentrale Warmwasserbereitung • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5 • bei Berechnung nach Nummer 2.1.1: Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher aus- gelegt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15 • bei Berechnung nach Nummer 2.1.2: Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Spei- cher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, - kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter Solarspeicher) - große Solaranlage bei AN > 500 m² • Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein- same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation | |
7 | Kühlung | keine Kühlung | |
8 | Lüftung | zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator | |
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt. |
- 1.2
- Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.
Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Zeile | Gebäudetyp | Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts | |
1 | Freistehendes Wohngebäude | mit AN ≤ 350 m² | H´T = 0,40 W/(m²•K) |
mit AN > 350 m² | H´T = 0,50 W/(m²•K) | ||
2 | Einseitig angebautes Wohngebäude* | H´T = 0,45 W/(m²•K) | |
3 | Alle anderen Wohngebäude | H´T = 0,65 W/(m²•K) | |
4 | Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 | H´T = 0,65 W/(m²•K) | |
* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrich- tung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt. |
- 1.3
- Definition der Bezugsgrößen
- 1.3.1
- Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach den in DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).
- 1.3.2
- Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
- 1.3.3
- Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
AN = 0,32 m-1 • Ve
mit AN Gebäudenutzfläche in m²
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:
AN = ( 1 / hG - 0,04 m-1 ) • Ve
mit AN Gebäudenutzfläche in m²
hG Geschossdeckenhöhe in m
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.
- 2.1
- Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
- 2.1.1
- Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL" und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H" zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Abweichend von DIN V 18599-1: 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich „Null" zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden.
Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile | Kenngröße | Randbedingungen | |
1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden. | |
2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: | ε = 0,8 |
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: | α = 0,5 | ||
für dunkle Dächer kann abweichend angenommen werden. | α = 0,8 | ||
3 | Gebäudeautomation | - Summand ΔθEMS: Klasse C - Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12 | |
4 | Teilbeheizung | Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen) sind ausschließlich die Standardwerte nach DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden. |
- 2.1.2
- Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.
- 2.1.3
- Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
- 2.2
- Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:- a)
- Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2011-12 anzusetzen.
- b)
- Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08 mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.
- 2.3
- Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust H´T in W/(m²•K) ist wie folgt zu ermitteln:
H´T = HT/A in W/(m²•K)
mit
HT nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K;
A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².
Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden. - 2.4
- Beheiztes Luftvolumen
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2011-12, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 Abschnitt 6.2* zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:- -
- V = 0,76•Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen
- -
- V = 0,80•Ve in m³ in den übrigen Fällen
- 2.5
- Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert. - 2.6
- Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände- a)
- zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,
- b)
- zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2011-12 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und
- c)
- zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
- 2.7
- Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn- a)
- die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
- b)
- der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.
- 2.8
- Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2011-12 und DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.
3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)
- 3.1
- Grundsätze
- 3.1.1
- Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
- 3.1.2
- Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.
- 3.2
- Begrenzung der Sonneneintragskennwerte
- 3.2.1
- Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.
- 3.2.2
- Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
- 3.3
- Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden
Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
- *
- Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)
- 1.1
- Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
- 1.1.1
- Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
- 1.1.2
- Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.
Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes
Zeile | Bauteile/Systeme | Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) | |
Raum-Soll- temperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Raum-Soll- temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C | |||
1.0 | Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt. | |||
1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.2 | Vorhangfassade (siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 1,4 W/(m²•K) | U = 1,9 W/(m²•K) |
Gesamtenergie- durchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,48 | g⊥ = 0,60 | ||
Lichttransmissions- grad der Verglasung | τD65 = 0,72 | τD65 = 0,78 | ||
1.3 | Wand gegen Erd- reich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Ab- seitenwänden nach Zeile 1.4) | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.4 | Dach (soweit nicht unter Zeile 1.5), oberste Geschoss- decke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K) |
1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) | UW = 2,7 W/(m²•K) |
Gesamtenergie- durchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,63 | g⊥ = 0,63 | ||
Lichttransmissions- grad der Verglasung | τD65 = 0,76 | τD65 = 0,76 | ||
1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K) |
Gesamtenergie- durchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,55 | g⊥ = 0,55 | ||
Lichttransmissions- grad der Verglasung | τD65 = 0,48 | τD65 = 0,48 | ||
1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K) | UW = 2,7 W/(m²•K) |
Gesamtenergie- durchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,64 | g⊥ = 0,64 | ||
Lichttransmissions- grad der Verglasung | τD65 = 0,59 | τD65 = 0,59 | ||
1.8 | Fenster, Fenstertüren (siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 1,3 W/(m²•K) | UW = 1,9 W/(m²•K) |
Gesamtenergie- durchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 | g⊥ = 0,60 | ||
Lichttransmissions- grad der Verglasung | τD65 = 0,78 | τD65 = 0,78 | ||
1.9 | Dachflächenfenster (siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs- koeffizient | UW = 1,4 W/(m²•K) | UW = 1,9 W/(m²•K) |
Gesamtenergie- durchlassgrad der Verglasung | g⊥ = 0,60 | g⊥ = 0,60 | ||
Lichttransmissions- grad der Verglasung | τD65 = 0,78 | τD65 = 0,78 | ||
1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs- koeffizient | U = 1,8 W/(m²•K) | U = 2,9 W/(m²•K) |
1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrücken- zuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K) |
1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2011-12 Tabelle 6 | Kategorie I* | |
1.13 | Tageslichtversor- gung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversor- gungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2011-12 | • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70 • Blendschutz vorhanden: 0,15 | |
1.14 | Sonnenschutz- vorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich- tung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme- schutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen: | ||
• anstelle der Werte der Zeile 1.2 | ||||
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ | g⊥ = 0,35 | |||
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 | τD65 = 0,58 | |||
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9: | ||||
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ | g⊥ = 0,35 | |||
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 | τD65 = 0,62 | |||
2.1 | Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude - im Übrigen: direkt/indirekt jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht- stofflampe | ||
2.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle: | ||
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31** | mit Präsenzmelder | |||
- im Übrigen: | manuell | |||
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle - in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40**: Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6 - in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36**: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle) | ||||
- im Übrigen: | manuell | |||
3.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) - Wärmeerzeuger | Brennwertkessel „verbessert" nach DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer- halb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW | ||
3.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) - Wärmeverteilung | - bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be- reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun- gen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit- tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2011-12 zu ermitteln. - bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge- glichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | ||
3.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) - Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung: freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie - bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. | ||
3.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem: Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50: - Dezentraler Warmlufterzeuger - nicht kondensierender Betrieb - Leistung 25 bis 50 kW - Energieträger Erdgas - Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge) Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13: - Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung Raumtemperaturregelung P-Regler | ||
4.1 | Warmwasser - zentrales System | Wärmeerzeuger: Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m² Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung Wärmespeicherung: bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05 Wärmeverteilung: mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | ||
4.2 | Warmwasser - dezentrales System | elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro Gerät | ||
5.1 | Raumlufttechnik - Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | |
5.2 | Raumlufttechnik - Zu- und Abluft- anlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion | Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. Spezifische Leistungsaufnahme | ||
- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s) | |||
- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | |||
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück- führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden. - Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegenstrom) | ||||
Rückwärmzahl | ηt= 0,6 | |||
Druckverhältniszahl | fP = 0,4 | |||
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes | ||||
5.3 | Raumlufttechnik - Zu- und Abluft- anlage mit geregelter Luft- konditionierung | Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. Spezifische Leistungsaufnahme | ||
- Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s) | |||
- Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | |||
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs- klassen H2 oder H1 angerechnet werden. - Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegenstrom) | ||||
Rückwärmzahl | Φrec bzw. ηt= 0,6 | |||
Zulufttemperatur | 18 °C | |||
Druckverhältniszahl | fP = 0,4 | |||
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes | ||||
5.4 | Raumlufttechnik - Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | ||
5.5 | Raumlufttechnik - Nur-Luft- Klimaanlagen | als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: | ||
Druckverhältniszahl | fP = 0,4 | |||
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes | ||||
6 | Raumkühlung | - Kältesystem: Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät | ||
Kaltwassertemperatur | 14/18 °C | |||
- Kaltwasserkreis Raumkühlung: | ||||
Überströmung | 10 % | |||
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung | Pd,spez = 30 Wel/kWKälte | |||
7 | Kälteerzeugung | Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt Kaltwassertemperatur: | ||
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für die- sen Konditionierungsanteil | 14/18 °C | |||
- im Übrigen: | 6/12 °C | |||
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: | ||||
Überströmung | 30 % | |||
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent- koppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung, Verteilung außer- halb der konditionierten Zone. | Pd,spez = 20 Wel/kWKälte | |||
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun- gen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet werden. | ||||
8 | Gebäudeautomation | - Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C - Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12 | ||
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt. ** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12. |
- 1.2
- Systemgrenze, Flächenangaben
Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15. - 1.3
- Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.
Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden
Zeile | Bauteile | Anforderungsniveau | Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten | |
Zonen mit Raum-Soll- temperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit Raum-Soll- temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C | |||
1a | Opake Außen- bauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten | nach EnEV 2009* | Ū = 0,35 W/(m²•K) | Ū = 0,50 W/(m²•K) |
1b | für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** | Ū = 0,35 W/(m²•K) | ||
1c | für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** | Ū = 0,28 W/(m²•K) | ||
2a | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten | nach EnEV 2009* | Ū = 1,9 W/(m²•K) | Ū = 2,8 W/(m²•K) |
2b | für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** | Ū = 1,9 W/(m²•K) | ||
2c | für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** | Ū = 1,5 W/(m²•K) | ||
3a | Vorhangfassade | nach EnEV 2009* | Ū = 1,9 W/(m²•K) | Ū = 3,0 W/(m²•K) |
3b | für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** | Ū = 1,9 W/(m²•K) | ||
3c | für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** | Ū = 1,5 W/(m²•K) | ||
4a | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | nach EnEV 2009* | Ū = 3,1 W/(m²•K) | Ū = 3,1 W/(m²•K) |
4b | für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** | Ū = 3,1 W/(m²•K) | ||
4c | für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** | Ū = 2,5 W/(m²•K) | ||
* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist. ** § 28 bleibt unberührt. |
- 2.1
- Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
- 2.1.1
- Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
- 2.1.2
- Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:
- a)
- Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
- b)
- Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
- c)
- Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
- d)
- Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
- e)
- Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
- f)
- Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
- 2.1.3
- Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 zu berechnen.
- 2.1.4
- Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.
- 2.1.5
- Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
- 2.1.6
- Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.
Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile | Kenngröße | Randbedingungen | |
1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden. | |
2 | Verbauungsindex Iv | Iv = 0,9 Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.2 ist zulässig. | |
3 | Heizunterbrechung | - Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m: Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (28) - Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m: Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Glei- chung (29) jeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 | |
4 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: | ε = 0,8 |
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: | α = 0,5 | ||
für dunkle Dächer kann abweichend angenommen werden. | α = 0,8 | ||
5 | Wartungsfaktor der Beleuchtung | Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen: | |
- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* | mit 0,6 | ||
- im Übrigen | mit 0,8. | ||
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: | |||
- für die Nutzungen 14, 15 und 22* | mit 1,12 | ||
- im Übrigen | mit 0,84. | ||
6 | Gebäudeautomation | - Klasse C - Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12 | |
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12. |
- 2.1.7
- Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.
- 2.1.8
- Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung" von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.
- 2.1.9
- Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.
- 2.2
- Zonierung
- 2.2.1
- Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2011-12 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2011-12 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
- 2.2.2
- Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann
- a)
- die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder
- b)
- eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
- 2.3
- Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.
- 3.1
- Zweck und Anwendungsvoraussetzungen
- 3.1.1
- Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.
- 3.1.2
- Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.
- 3.1.3
- Das vereinfachte Verfahren gilt für
- a)
- Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,
- b)
- Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- c)
- Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- d)
- Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,
- e)
- Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und
- f)
- Bibliotheken.
- a)
- die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
- b)
- in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
- c)
- das Gebäude nicht gekühlt wird,
- d)
- höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt" nach DIN V 18599-4: 2011-12 beleuchtet werden und
- e)
- außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.
- 3.2
- Besondere Randbedingungen und Maßgaben
- 3.2.1
- Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.
Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile | Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung (Nummer gemäß DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5) | Nutzenergiebedarf Warmwasser*) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Bürogebäude | Einzelbüro (Nr. 1) Gruppenbüro (Nr. 2) Großraumbüro (Nr. 3) Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4) | Einzelbüro (Nr. 1) | 0 |
1.1 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0 |
1.2 | Bürogebäude mit Gaststätte | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
2 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1.000 m² NGF | Groß-, Einzelhandel/ Kaufhaus | Einzelhandel/ Kaufhaus (Nr. 6) | 0 |
3 | Gewerbebetriebe bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Gewerbliche und industrielle Hallen - leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit (Nummer 22.3) | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
4 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrich- tungen | Klassenzimmer, Gruppenraum | Klassenzimmer/ Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d) mit Duschen: 250 Wh/(m²•d) |
5 | Turnhalle | Turnhalle | Turnhalle (Nr. 31) | 1,5 kWh je Person und Tag |
6 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellness- bereich | Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m²•d) |
7 | Bibliothek | Lesesaal, Freihand- bereich | Bibliothek, Lesesaal (Nr. 28) | 30 Wh/(m²•d) |
- *)
- Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
- 3.2.2
- Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.
- 3.2.3
- Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
- 3.2.4
- Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)
Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
1 Außenwände
- Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand
- a)
- auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder
- b)
- der Außenputz erneuert wird.
2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
- Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass
- a)
- das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
- b)
- zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
- c)
- die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden,
- 1.
- Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
- 2.
- Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
- 3.
- Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung
3 Außentüren
- Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,8 W/(m²•K) nicht überschreitet. Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.
4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
- Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass
- a)
- eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
- b)
- eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),
- c)
- bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden oder
- d)
- bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden,
5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
- Soweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass
- a)
- außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden,
- b)
- Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder
- c)
- Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.
6 Vorhangfassaden
- Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN 13947: 2007-07 entspricht, in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nummer 2 Satz 5 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.
7 Anforderungen
Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Zeile | Bauteil | Maßnahme nach | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen ≥ 19 °C | Zonen von Nicht- wohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 °C |
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 1 | ||||
1 | Außenwände | Nummer 1 Satz 1 und 2 | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K) |
2a | Fenster, Fenstertüren | Nummer 2 Buchstabe a und b | 1,3 W/(m²•K) 2 | 1,9 W/(m²•K) 2 |
2b | Dachflächenfenster | Nummer 2 Buchstabe a und b | 1,4 W/(m²•K) 2 | 1,9 W/(m²•K) 2 |
2c | Verglasungen | Nummer 2 Buchstabe c | 1,1 W/(m²•K) 3 | keine Anforderung |
2d | Vorhangfassaden | Nummer 6 Satz 1 | 1,5 W/(m²•K) 4 | 1,9 W/(m²•K) 4 |
2e | Glasdächer | Nummer 2 Buchstabe a und c | 2,0 W/(m²•K) 3 | 2,7 W/(m²•K) 3 |
2f | Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus | Nummer 2 Buchstabe a | 1,6 W/(m²•K) 2 | 1,9 W/(m²•K) 2 |
3a | Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen | Nummer 2 Buchstabe a und b | 2,0 W/(m²•K) 2 | 2,8 W/(m²•K) 2 |
3b | Sonderverglasungen | Nummer 2 Buchstabe c | 1,6 W/(m²•K) 3 | keine Anforderung |
3c | Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen | Nummer 6 Satz 2 | 2,3 W/(m²•K) 4 | 3,0 W/(m²•K) 4 |
4a | Dachflächen ein- schließlich Dachgau- ben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich Absei- tenwänden), oberste Geschossdecken | Nummer 4 Satz 1 und 2 Buchstabe a, c und d | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K) |
4b | Dachflächen mit Abdichtung | Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b | 0,20 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K) |
5a | Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume | Nummer 5 Satz 1 und 2 Buchstabe a und c | 0,30 W/(m²•K) | keine Anforderung |
5b | Fußbodenaufbauten | Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b | 0,50 W/(m²•K) | keine Anforderung |
5c | Decken nach unten an Außenluft | Nummer 5 Satz 1 und 2 Buchstabe a und c | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K) |
1 Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berech- nung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 2008-04 zu verwenden. 2 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Fest- legungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. 3 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden. 4 Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln. |
8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)
- Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 8.1
- Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.
- 8.2
- Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.
- 8.3
- Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599: 2011-12 oder DIN V 4108-6: 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.
- *)
- Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:
- -
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
- -
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.
- -
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h-1 und
- -
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln
In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.
Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K) |
1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm |
2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm |
3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm |
5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
6 | Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm |
8 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm |
- Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.
3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude *)
---
- *)
- Anm. d. Red.:
In den Grafiken der Anlage nicht konsolidierbare Änderungen:
Artikel 326 Nr. 6 V. v. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474):- In Anlage 7 werden auf Seite 3 in Fußnote 3 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- In Anlage 7 Seite 3 Fußnote 3 werden jeweils die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 257 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
Energieeffizienz- klasse | Endenergie [kWh/(m²•a)] |
A+ | < 30 |
A | < 50 |
B | < 75 |
C | < 100 |
D | < 130 |
E | < 160 |
F | < 200 |
G | < 250 |
H | > 250 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
1 Zweck der Fortbildung
- Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden
- 2.1
- Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch. - 2.2
- Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate. - 2.3
- Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung. - 2.4
- Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen. - 2.5
- Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises. - 2.6
- Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher (rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.
3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden
- Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln.
- 3.1
- Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B. Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen. - 3.2
- Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen. - 3.3
- Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien. - 3.4
- Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien. - 3.5
- Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.). - 3.6
- Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises. - 3.7
- Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.
4 Umfang der Fortbildung
- Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
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