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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStGAVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder".
- 2.
- In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Vertriebenen und Spätaussiedlern" durch die Wörter „Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt.
- 3.
- § 20b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:
„Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen". - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Vertriebene und Spätaussiedler" durch die Wörter „die in Absatz 1 genannten Personen" ersetzt.
- 4.
- § 21 wird aufgehoben.
- 5.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen" durch die Wörter „zu übersenden" ersetzt.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 41 Satz 2 wird gestrichen.
- 7.
- In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist," gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2007.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7836/index.htm