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Änderung Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin


(Text alte Fassung)


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und
Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden |
14 |
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichti-
gung
des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-
wählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen
vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und ther-
misch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und an-
wenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten |
15 |
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen
und
einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
18 |
Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen
passen
sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funkti-
onsgerecht
ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen mon-
tieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen
überprüfen |
19 |
Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-
sche
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
20 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

4 | Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Abschnitt II: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | |
| | h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren |
| | b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen | |
15 |
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
| 2 bis 4 |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
14
| Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len
und anwenden |
| | e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-
rer
Vermeidung einleiten | |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
Zeitrahmen 5 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erlassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
13 |
Anwenden von
technischen Unterlagen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
13 |
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
wenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen |
14
| Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten |
| | c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len
und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-
rer
Vermeidung einleiten | |
15 |
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
19 |
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren

d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
Zeitrahmen 7 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 1 bis 3 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |

Zeitrahmen 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | |
| | f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren

(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
12 |
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen |
Zeitrahmen 9 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 1 bis 3 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
14 |
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und
thermisch umformen und trennen |
15
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
|
| | c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren | |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
19 |
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
Zeitrahmen 10 |
12 |
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 2 bis 4 |
16 |
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
reiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden |
17 |
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
wie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden |
18 |
Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
lagen
zur Montage und Demontage prüfen und
vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen
montieren |
| | e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | |
19 |
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
Zeitrahmen 11 |
20 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | 10 bis 12 |

(Text neue Fassung)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-
tigung
des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,
auswählen

b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-
nen vorrichten

c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch
umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden

e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-
len und
einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18
| Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

19
| Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-
zen passen
sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht
ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren

e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen
überprüfen

20
| Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-
len

b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-
nische
Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

21
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

| | c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und
seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
| a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen

| | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 3

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 2 bis 4

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen
und anwenden
e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer
Vermeidung einleiten

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

Zeitrahmen 5

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden

| | j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden

18
| Einsetzen von Vor-
richtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen

Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben

11
| Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

14
| Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden

b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen | 3 bis 5

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen
und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer
Vermeidung einleiten

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

20
| Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den

Zeitrahmen 7

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 1 bis 3

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig
verbinden

Zeitrahmen 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und
anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen

k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3

12
| Anschlagen, Sichern
und Transportieren

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen

13
| Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen

Zeitrahmen 9

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11
| Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

15
| Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und
thermisch umformen und trennen | 1 bis 3

16
| Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen
und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

20
| Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den

Zeitrahmen 10

13
| Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |

17
| Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten

b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden

18
| Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie
auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden

19
| Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un-
terlagen
zur Montage und Demontage prüfen
und vorbereiten

b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-
terlagen
montieren
e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
| 2 bis 4

20
| Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den

Zeitrahmen 11

21
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben,
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen | 10 bis 12

| | j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|