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Änderung Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018
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Anlage 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | Anlage 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin | |
(Text alte Fassung) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 13 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig- keit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar- keit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs- verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei- tungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk- stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen | 14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ- ger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim- mungen durchführen | 15 | Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über- prüfen g) Testlauf durchführen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk- stoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben- den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa- chen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver- anlassen | | | d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si- cherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken | 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si- cherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen | Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: | Berufs- bild- position | des Teil Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | 4 | Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | Abschnitt II: | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä- higkeit überprüfen | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 3 bis 5 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä- higkeit überprüfen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen | Zeitrahmen 4 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | 1 bis 2 | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten | Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten | 4 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse 6) (§ Nr. 1 Abs. 23 | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 12 | Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | 13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen | | | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand- lungszustandes beurteilen | | Zeitrahmen 6 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 2 | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 3 | 10 | Steuerungstechnik (§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie- ren, Ursache ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen | Zeitrahmen 8 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 | 13 | Planen des Fertigungs- prozessec (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen | 14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so- wie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie- ren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli- cher Bestimmungen durchführen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand- lungszustandes beurteilen | Zeitrahmen 9 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen | | | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 | 12 | Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen | 14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so- wie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie- ren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli- cher Bestimmungen durchführen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand- lungszustandes beurteilen | Zeitrahmen 10 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 4 bis 6 | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak- toren fertigen | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie- ren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro- zessparameter lenken | Zeitrahmen 11 | 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwick- lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor- gaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren | 10 bis 1 12 | | | h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen | | | (Text neue Fassung) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 14 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän- digkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz- barkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti- gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be- arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk- stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten- träger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim- mungen durchführen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über- prüfen g) Testlauf durchführen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk- stoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe- benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti- gen 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa- chen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara- meter lenken 19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | | c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | während der gesamten Ausbildung 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen | | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | Abschnitt II: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 3 bis 5 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen Zeitrahmen 4 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 1 bis 2 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor- bereiten Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 4 bis 5 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle- gen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen | Zeitrahmen 6 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 2 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen Zeitrahmen 7 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 3 11 | Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy- sieren, Ursache ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen Zeitrahmen 8 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti- mieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen Zeitrahmen 9 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle- gen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti- mieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen Zeitrahmen 10 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 4 bis 6 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy- sieren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro- zessparameter lenken Zeitrahmen 11 19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren | 10 bis 12 | | i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
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