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Änderung § 1 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe


Die Ausbildungsberufe

1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

(Text alte Fassung)

5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik,

6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme


(Text neue Fassung)

5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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