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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 2 der FlugGerElektrAusbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndElektroAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    § 2 Ausbildungsdauer
    § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
    § 4 Ausbildungsplan
    § 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
    § 6 Abschlussprüfung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
    § 7 Ausbildungsberufsbild
    § 8 Ausbildungsrahmenplan
    § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
    § 11 Ausbildungsberufsbild
    § 12 Ausbildungsrahmenplan
    § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
    § 15 Ausbildungsberufsbild
    § 16 Ausbildungsrahmenplan
    § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
    § 19 Ausbildungsberufsbild
    § 20 Ausbildungsrahmenplan
    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
    § 23 Ausbildungsberufsbild
    § 24 Ausbildungsrahmenplan
    § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 7 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
    § 27 Ausbildungsberufsbild
    § 28 Ausbildungsrahmenplan
    § 29 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 30 Teil 2 der Abschlussprüfung
(Text neue Fassung)

Teil 7 (aufgehoben)
    § 27 (aufgehoben)
    § 28 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Teil 8 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 31 Bestehensregelung
    § 32 Übergangsregelung
    § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20, 24 und 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen


    Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
    Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
    Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
    Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
    Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
    Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 7 (zu § 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme


    Anlage 7 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe


Die Ausbildungsberufe

1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik,

6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme




5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22, 25 und 26 sowie 29 und 30 nachzuweisen.

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Ausbildungsberufsbild




§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13. Einbauen und Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,

15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,

16. Instandhalten,

17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Fluggeräteproduktion,

2. Fluggerätinstandhaltung,

3. Fluggerätüberholung,

4. Flugtechnische Ausrüstungen,

5. Raumfahrtsysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Ausbildungsrahmenplan




§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in § 27 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 
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§ 29 Teil 1 der Abschlussprüfung




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1. technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren, Fachausdrücke, auch in englischer Sprache, anwenden,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Teil 2 der Abschlussprüfung




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 7 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Teilsystemen oder Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Einrichtungen und Schaltungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine technische Problemanalyse durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen sowie Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen auswerten sowie Standardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20, 24 und 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen




Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen


vorherige Änderung nächste Änderung


Gemeinsame Kernqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1,
§ 27 Abs. 1 Nr.
1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2,
§ 27 Abs. 1 Nr.
2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaff zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3,
§ 27 Abs. 1 Nr.
3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4,
§ 27 Abs. 1 Nr.
4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen |
5 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5,
§ 27 Abs. 1 Nr.
5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-
schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-
werten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,
anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-
ren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitem und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen
im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j) Konflikte im Team lösen
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6,
§ 27 Abs. 1 Nr.
6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der
betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-
portieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-
chungen von der Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-
folgung anwenden
h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-
nisse erkennen und anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7,
§ 27 Abs. 1 Nr.
7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-
chanische Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-
triebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten,
umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8,
§ 27 Abs. 1 Nr.
8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren |
9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9,
§ 27 Abs. 1 Nr.
9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen |
10 | Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10,
§ 27 Abs. 1 Nr.
10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11,
§ 27 Abs. 1 Nr.
11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsan-
sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutem, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren |




Gemeinsame Kernqualifikationen

Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaff zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben

3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen

5 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-
schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-
werten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,
anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-
ren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitem und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen
im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j) Konflikte im Team lösen
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der
betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-
portieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-
chungen von der Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-
folgung anwenden
h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-
nisse erkennen und anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-
chanische Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-
triebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten,
umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen

8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen

10 | Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsan-
sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutem, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme




Anlage 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung


Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 27 Abs. 1 Nr. 12) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie
Bearbeitungsverfahren auswählen
b) Prüf- und Messmittel anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern
h) Leitungen konfektionieren
i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-
rungs- und Regelungstechnik installieren und justieren
n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-
bauen
o) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-
fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
p) Software-updates durchführen |
14 | Prüfen und Testen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Gerä-
ten prüfen
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen
und einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,
messen und einstellen
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
j) gerätetechnische Prüfungen durchführen |
15 | Inbetriebnehmen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrs-
systems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten
des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
beschreiben
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-
trieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-
teme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und
im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-
mentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-
men |
16 | Instandhalten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 16) | a) Geräte und Anlagen inspizieren
b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-
keit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-
pen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und
Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-
ten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern
und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-
lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten |
17 | Geschäftsprozesse und Qualitäts-
management im Einsatzgebiet
(§ 27 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-
flüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch
in englischer Sprache, erteilen
j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 27 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 27 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |
4 | Umweltschutz
(§ 27 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
j) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beur-
teilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen
b) Prüf- und Messmittel anwenden
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern | |
15 | Inbetriebnehmen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter
Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefä-
higkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prü-
fen |
16 | Instandhalten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 16) | a) Geräte und Anlagen inspizieren |
Zeitrahmen 2 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4 |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 27 Abs. 1 Nr. 9) | d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | h) Leitungen konfektionieren
i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen |
Zeitrahmen 3 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden | 4 bis 6 |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen |
14 | Prüfen und Testen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | b) Funktionen von analogen und digitalen Baugrup-
pen und Geräten prüfen
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 0,5 bis 1,5 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10 | Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | p) Software-updates durchführen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) | f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 2 bis 4 |
8 | Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen |
9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 27 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
verbinden und anschließen |
14 | Prüfen und Testen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | j) gerätetechnische Prüfungen durchführen |
15 | Inbetriebnehmen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen |
Zeitrahmen 6 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren | |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-
draulische Verbindungen montieren und anschlie-
ßen
k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-
ten einsetzen sowie ein- und auslöten
l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren
n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen
o) Montage und Installation anhand technischer Un-
terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-
gen dokumentieren | 2 bis 4 |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten abstimmen |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen |
14 | Prüfen und Testen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und auf-
bauen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen
prüfen, messen und einstellen |
15 | Inbetriebnehmen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einfluss von technischen Komponenten des Luft-
verkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetrie-
bes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb beschreiben |
Zeitrahmen 8 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen | |
14 | Prüfen und Testen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen | 2 bis 4 |
15 | Inbetriebnehmen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-
trieb nehmen |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
j) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten |
11 | Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen |
12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 27 Abs. 1 Nr. 12) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
dingungen, analysieren
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-
torischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-
cherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
ten festlegen |
13 | Einbauen und Installieren
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13) | m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
schen Steuerungs- und Regelungstechnik instal-
lieren und justieren | |
16 | Instandhalten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 16) | b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von
Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungs-
plänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbeson-
dere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe,
beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler
in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-
kontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von
Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, er-
kennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-
ten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung erweitern und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten
und Anlagen einarbeiten |
Zeitrahmen 10 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) | k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 27 Abs. 1 Nr. 9) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len |
11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 11) | e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
14 | Prüfen und Testen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) | e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen |
15 | Inbetriebnehmen von
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-
sungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,
den technischen Unterlagen entnehmen und prü-
fen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen | |
Zeitrahmen 11 |
17 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 27 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssi-
cherheits- und Umweltmanagements durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit
sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Men-
schen sowie auf das Arbeitsergebnis berücksichti-
gen
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläu-
tern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen | 10 bis 12 |