Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen, alle Änderungen durch Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der IndElektroAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(Text alte Fassung)

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben

1. die
gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.

Sie sind während der gesamten
Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.



(heute geltende Fassung)