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Anhang - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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Anhang

Anhang 1 Berechnungsformeln



Formel 1

 
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

 
EB = EMBP * EF * tP

Formel 2

 
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, mit durchschnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25.000t CO2, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

 
EB = EMBP * tP

Formel 3

 
Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

a)
für Anlagen zur Stromerzeugung

 
EB = PBP * BM * tP * KFVer

b)
für sonstige Anlagen

 
EB = PBP * BM * tP

Formel 4

 
Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2

 
BM = ( Wg * BMg + Ws * BMs ) / ( Wg + Ws )

Formel 5

 
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

 
EB = ( PBP-A * BMA * KFVer + PBP-Q * BMQ + BMW * PBP-W ) * tP

Formel 6

 
Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

a)
für Anlagen zur Stromerzeugung

 
EB = K * S * BM * tP * KFVer

b)
für sonstige Anlagen

 
EB = K * S * BM * tP

Formel 7

 
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

 
EB = ( KA * BMA * KFVer + KQ * BMQ + KW * BMW ) * S * tP

Formel 8

 
Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008

a)
für Anlagen zur Stromerzeugung

EB = K * S * BM * ( RTI / GTP ) * tP * KFVer

b)
für sonstige Anlagen

EB = K * S * BM * ( RTI / GTP ) * tP

Formel 9

 
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008

 
EB = ( KA * BMA * KFVer + KQ * BMQ + KW * BMW ) * S * ( RTI / GTP ) * tP

Erläuterung der Abkürzungen
BMEmissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit (z. B. in t CO2 -Äquiv./MWh oder t CO2 -Äquiv./t)
BMAEmissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Stromerzeugung (in t CO2 -Äquiv./MWh)
BMQEmissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wärmeerzeugung (in t CO2 -Äquiv./MWh)
BMWEmissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wellenarbeit (in t CO2 -Äquiv./MWh)
BMgEmissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe (in t CO2 -Äquiv./MWh)
BMsEmissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz sonstiger Brennstoffe (in t CO2 -Äquiv./MWh)
EBMenge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel (in t CO2 -Äquiv.)
EFErfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
EMBPDurchschnittliche jährliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode
GTPGesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage)
KKapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr oder t pro Jahr)
KAKapazität der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KQKapazität der Nettowärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KWKapazität der Nettoerzeugung von Wellenarbeit der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KFVerKürzungsfaktor nach § 20 zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung
PBPDurchschnittliche jährliche Nettoproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-ADurchschnittliche jährliche Nettostromproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-QDurchschnittliche jährliche Nettowärmeproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-WDurchschnittliche jährliche Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
RTIAnzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage)
SStandardauslastungsfaktor
tPAnzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
WgBrennstoffenergie der eingesetzten gasförmigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)





Anhang 2 (zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen



Anlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind.

Kategorie 1:Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 2:Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 3:Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen.
Kategorie 4:Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen.
Kategorie 5:Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen.
Kategorie 6:Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen.
Kategorie 7:Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als integrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen.
Kategorie 8:Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer X unterliegen.
Kategorie 9:Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XI unterliegen.
Kategorie 10:Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XII unterliegen.
Kategorie 11:Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XII a unterliegen.
Kategorie 12:Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen.
Kategorie 13:Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen.
Kategorie 14:Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen.
Kategorie 15:Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen.
Kategorie 16:Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XVII unterliegen.
Kategorie_17:Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unterliegen.





Anhang 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)


Anhang 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Teil A Produktbezogene Emissionswerte

I.
Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)

Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt

1.
bei Anlagen zur Stromproduktion

a)
365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls

b)
750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;

2.
bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

3.
bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme

a)
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls

b)
345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

II.
Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

Als Emissionswert je Produkteinheit gilt

1.
bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit

a)
drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,

b)
vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,

c)
fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;

2.
bei Anlagen zur Herstellung von Glas

a)
für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und

b)
für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.

III.
Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt

a)
für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,

b)
für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,

c)
für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und

d)
für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.

Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.

Teil B Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9

I.
Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.

II.
Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.


Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden



I.
Vollbenutzungsstunden

TätigkeitVollbenutzungsstunden pro Jahr
Energieumwandlung und -umformung: Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,
Kondensationskraftwerke7.500
Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle8.250
Gasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine"1.000
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken4.200
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung3.100
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl- oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol8.000
Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen7.500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie8.000
Heizwerke der öffentlichen Fernwärme2.500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie, Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern7.500
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,
Anlagen der Mineralölindustrie8.000
Kokereien8.300
Sinteranlagen8.300
Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung8.300
Anlagen zur Herstellung von Zement7.500
Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie7.500
Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie2.500
Anlagen zur Herstellung von Glas8.500
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse7.500
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff8.000
Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe8.000
Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen8.500
Anlagen zur Herstellung von Ruß8.000
Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas500



II.
Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

1.
Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8.760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine entsprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschränkung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8.760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produktionsmenge mit 8.760 zu multiplizieren.

2.
Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.

3.
Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren.

4.
Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert.

5.
Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen Wert von 0,1 nicht überschreitet.

6.
Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden der Hauptabnehmer maßgeblich.




Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage


Anhang 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Grundsatz

Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.

Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.

 
a)
Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multiplikation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt, zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.

Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellenarbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs.

b)
Bestimmung des Anpassungsfaktors

Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtminderungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach Anwendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.

2.
Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung

a)
Erzeugung von Strom:

aa)
365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,

bb)
990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten

cc)
750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;

b)
Erzeugung von Wärme:

aa)
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten

bb)
400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

c)
Erzeugung von Wellenarbeit

530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.

Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produktstandard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt.

3.
Bestimmung des Referenzjahres

Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1 Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich.

4.
Berechnungsformeln

Formel 1

 
Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung

EBend = EB * AK

Formel 2

 
Berechnung der anteiligen Kürzung

AK = 1 - AF * ( 1 - ES )

Formel 3

 
Bestimmung des Effizienzstandards

ES = ( PSQ * PQ + PSA * PA + PSW * PW ) / EMRJ

Formel 4

 
Bestimmung des Anpassungsfaktors

AF = ( ( Summe EB ) - BU ) / ( Summe EB - Summe ( ES * EB ) )

Erläuterung der Abkürzungen

AKAnteilige Kürzung der Zuteilungsmenge
AFAnpassungsfaktor
BUGesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode
EBMenge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel
EBendMenge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung
EMRJEmissionen der Anlage im Referenzjahr
ESEffizienzstandard der Anlage
PANettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PQNettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PWNettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PSAProduktstandard für die Erzeugung von Wärme
PSQProduktstandard für die Erzeugung von Strom
PSWProduktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit