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Anlage 1 - Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
- 2.
- Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
- 3.
- Lebensmittelrecht
- 4.
- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
- 5.
- Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
- 6.
- Havarieplan, Krisenmanagement
- 7.
- Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
- 8.
- Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
- 9.
- Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
- 10.
- Reinigung und Desinfektion
Zitierungen von Anlage 1 LMHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LMHV Schulung
... 852/ 2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der ...
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