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§ 6a - Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft



Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.



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Frühere Fassungen von § 6a LMHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.05.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 11.05.2010 BGBl. I S. 612

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a LMHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3a LMHV (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft (vom 21.05.2010)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 1 1. EULMRDVÄndV Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
... I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und ... 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder ... 2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 6a ) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder ...