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Änderung § 6a LMHV vom 21.05.2010

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§ 6a LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 6a LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft


vorherige Änderung

 


Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.