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Synopse aller Änderungen der LMHV am 21.05.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Mai 2010 durch Artikel 1 der 1. EULMRDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung | LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 21.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Hygieneanforderungen § 4 Schulung § 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse § 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft |
§ 7 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen § 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen § 9 Zulassung zur Ausfuhr § 10 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen Anlage 3 (zu § 6) Traditionelle Lebensmittel | |
Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft | |
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 und 3) Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen | |
§ 6a (neu) | § 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft |
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden. | |
Anlage 3a (neu) | Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft |
1 | 2 | 3 Lfd. Nr. | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Anforderungen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft 1 | Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr) | Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe- denkliche Handwaschgelegenheiten. 2 | Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- lisationsanschluss und Abwasserableitungssys- tem) | Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden. 3 | Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le- bensmittel) | Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Le- bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein- flussung von Lebensmitteln. 4 | Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser) | Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein- mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun- gen der Trinkwasserverordnung untersucht wird. |
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