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Änderung Artikel 4 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 26.10.2007
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Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2007 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2465 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Änderung der Aromenverordnung | |
Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.' b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.' 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: | |
(Text alte Fassung) (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt.' | (Text neue Fassung) (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt.' |
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