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Änderung § 7 PassDEÜV vom 01.05.2008
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§ 7 PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | § 7 PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Übergangsregelungen | |
(1) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Oktober 2008 weiterführen. (2) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Übermittlungsprotokoll beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen. | |
(Text alte Fassung) [(3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis zum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Softwareschlüssel und Zertifikate aus.]*) | (Text neue Fassung) (3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis zum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Softwareschlüssel und Zertifikate aus. |
(4) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können bis zum 31. Oktober 2009 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde. | |
--- * Abs. 3 tritt am 01.05.2008 in Kraft | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7904/al12261-0.htm