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Änderung § 2 PassV vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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