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Synopse aller Änderungen der PassV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 der PAuswVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PassV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Passmuster
    § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten
    § 3 Muster des
vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
    § 4 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
    § 5 Lichtbild
(Text neue Fassung)

    § 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
    § 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
    § 4 Lichtbild
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
    § 6 Befreiung von der Passpflicht
    § 7 Passersatz
    § 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
    § 9 Lichtbilder für den Passersatz
    § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
    § 11 Andere Regelungen für einen Passersatz
Kapitel 3 Amtliche Pässe
    § 12 Ausstellung
    § 13 Gültigkeitsdauer
    § 14 Rückgabe
Kapitel 4 Gebühren
    § 15 Gebühren
    § 16 Erstattung von Auslagen
    § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Kapitel 5 Schlussvorschrift
    § 18 Übergangsregelung
    Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
    Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
    Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
    Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
    Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 Passmuster Kinderreisepass


    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3
    Anlage 4 Passmuster Dienstpass
    Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
    Anlage 6
    Anlage 7
    Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
    Anlage 8
    Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
    Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
    Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
(heute geltende Fassung) 
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§ 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten




§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten


(1) 1 Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 4 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten




§ 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten


(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Lichtbild




§ 4 Lichtbild


Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.



§ 9 Lichtbilder für den Passersatz


vorherige Änderung nächste Änderung

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.



Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.

§ 15 Gebühren


(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Ausstellung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 60 Euro,



a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 70 Euro,

b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,

c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,

d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,

e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) eines Kinderreisepasses 13 Euro,

g) eines
Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,

h)
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8 Euro,

i)
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro,

2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro.



f) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,

g)
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8 Euro,

h)
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro,

2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro,

(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.



2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und i um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;

2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.



3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Passmuster Kinderreisepass




Anlage 2 (aufgehoben)


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Kinderreisepass Einband

Passmuster Kinderreisepass, Einband (BGBl. 2017 I S. 187)


Kinderreisepass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Kinderreisepass, Vorsatz und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 187)


Die Seiten 1 bis 16 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer perforiert.

Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Kinderreisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 188)


Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Kinderreisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 188)


Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Kinderreisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 189)


Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Kinderreisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 189)


Seiten 8 bis 15 gleichlautend.

Kinderreisepass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Passmuster Kinderreisepass, Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz (BGBl. 2017 I S. 190)


Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten

Passmuster Kinderreisepass, Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2017 I S. 191)


Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung

Passmuster Kinderreisepass, Aufkleber Verlängerung/Änderung (BGBl. 2017 I S. 192)




 

Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes


Vorbemerkung:

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1. Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.

2. Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.



1. Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.

2. Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz 'String.Latin' zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern 'Name' (Familienname und Geburtsname) sowie 'Vornamen' sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:

a) Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

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b) Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld 'Name' sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.



b) Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld 'Name' sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:

Der Geburtsname ist in das Feld 'Geburtsname' einzutragen.

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Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:



Für vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:

Der Geburtsname ist im Feld 'Name' in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge 'GEB.' bzw. 'geb.' unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld 'Name' eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9. Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.



Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.

11. Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

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12. Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass, Kinderreisepass und vorläufigen Reisepass lautet 'DEUTSCH'.



12. Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet 'DEUTSCH'.

Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:

Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag 'DEUTSCH'. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm | Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm

ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen) | Nicht zulässig

1 | [a] Name1 | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)

[a] Name2
[b] Geburtsname | [a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 80 Zeichen) | [a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
ODER
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)

2 | Vornamen | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)

3 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

4 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig

5 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen) | Nicht zulässig

6 | Geburtsort | 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen) | 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)

7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

9 | Behörde | 28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)

11 | Wohnort (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig

12 | Größe (Seite 1) | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen) | Nicht zulässig

13 | Augenfarbe (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig

14 | Ordens- oder Künstlername
(Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig

11 | Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Passaktennummer4
(Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Behörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Datum (Seite 2) | 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen) | Nicht zulässig

1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3 Gilt nur für amtliche Pässe.
4 Gilt nur für amtliche Pässe.

vorherige Änderung


Tabelle 2: Kinderreisepass, vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass




Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm | Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm

ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile | Nicht zulässig

1 | Name | 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen) | 44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)

2 | Vornamen | 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen) | Nicht zulässig

3 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen) | Nicht zulässig

4 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

5 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen) | Nicht zulässig

6 | Geburtsort | 23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen) | Nicht zulässig

7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

9 | Ausstellende Behörde | 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen) | Nicht zulässig

11 | Wohnort | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen) | Nicht zulässig

12 | Größe5 | 6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen) | Nicht zulässig

13 | Augenfarbe | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen) | Nicht zulässig

14 | Ordens- oder Künstlername | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Ausstellende Behörde | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Ausgestellt (Ort) | 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen) | Nicht zulässig

ohne | Datum | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen) | Nicht zulässig

5 Größenangabe im Format '123 CM'.


Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm

Wohnort | 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm

Wohnort | 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke


Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm

Amtliche Vermerke | 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm

Dienstort/Dienstbezeichnung | 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)'.