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Änderung § 4 PassV vom 01.11.2010
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§ 4 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 4 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Muster für den amtlichen Pass | |
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen. (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden. |
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