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Synopse aller Änderungen der PassV am 01.11.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2010 durch Artikel 1 der PassVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PassV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Passmuster § 1 Muster für den Reisepass § 2 Muster für den Kinderreisepass § 3 Muster für den vorläufigen Reisepass § 4 Muster für den amtlichen Pass § 5 Lichtbild Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere § 6 Befreiung von der Passpflicht § 7 Passersatz § 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz § 9 Lichtbilder für den Passersatz § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes § 11 Andere Regelungen für einen Passersatz Kapitel 3 Amtliche Pässe § 12 Ausstellung § 13 Gültigkeitsdauer § 14 Rückgabe Kapitel 4 Gebühren § 15 Gebühren § 16 Erstattung von Auslagen § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Kapitel 5 Schlussvorschrift § 18 Übergangsregelung Anlage 1 Anlage 1a Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 7a |
Anlage 8 Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland | |
Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass | |
§ 1 Muster für den Reisepass | |
Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. | Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. |
§ 2 Muster für den Kinderreisepass | |
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. | Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. |
§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass | |
Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. | Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. |
§ 4 Muster für den amtlichen Pass | |
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen. (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen. | |
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden. | |
§ 15 Gebühren | |
(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 59 Euro, b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro, c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro, d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro, e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro, f) eines Kinderreisepasses 13 Euro, g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro, h) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8 Euro, i) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro, 2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro. (2) Die Gebühr ist zu verdoppeln 1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden; 2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden. | |
(3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird. | (3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben. |
(4) Gebühren sind nicht zu erheben 1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes; 2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird; 3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis. | |
§ 18 Übergangsregelung | |
(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes. | |
(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 verwendet werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 weiterverwendet werden. | (2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden. |
Anlage 1 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2390 ff; 2008 I S. 2202) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2390 ff; 2008 I S. 2202; 2010 I S. 1443) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Reisepass (32 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5 |
Anlage 1a | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2397 ff; 2008 I S. 2203) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2397 ff; 2008 I S. 2203; 2010 I S. 1444) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Reisepass (48 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5 |
Anlage 2 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2404 ff) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2404 ff; 2010 I S. 1445f) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung |
Anlage 3 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2413 ff) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2413 ff; 2010 I S. 1447) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten |
Anlage 4 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2421 ff; 2008 I S. 2204) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2421 ff; 2008 I S. 2204; 2010 I S. 1448) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Dienstpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5 |
Anlage 5 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2429 ff; 2008 I S. 2205) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2429 ff; 2008 I S. 2205; 2010 I S. 1449) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Diplomatenpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5 |
Anlage 6 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2437 ff) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2437 ff; 2010 I S. 1450) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten |
Anlage 7 | |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2445 ff) | (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2445 ff; 2010 I S. 1443) (Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen) Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten |
Anlage 7a (neu) | Anlage 7a |
Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung | |
Anlage 11 (neu) | Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass |
Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße 1 (2,12 mm) 1)2) | Schriftgröße 2 (2,12 mm) kleinerer Abstand | Schriftgröße 3 (1,59 mm) | Schriftgröße 4 (1,06 mm) Seriennummer 3) | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) | - 4) | - | - Familienname 5) und Geburtsname 6) | 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen) | 45 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 90 Zeichen) | 51 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 153 Zeichen) | 59 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 236 Zeichen) Vornamen | 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen) | 45 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 45 Zeichen) | 51 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 102 Zeichen) | 59 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 177 Zeichen) Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | - | - | - Ort der Geburt | 27 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 27 Zeichen) | 33 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 33 Zeichen) | 38 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 76 Zeichen) | 45 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 135 Zeichen) Geschlecht | 1 Zeichen | - | - | - Staatsangehörigkeit | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 25 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen) | 29 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 29 Zeichen) | 33 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 66 Zeichen) Letzter Tag der Gültigkeitsdauer | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | - | - | - Wohnort 7) | 35 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 70 Zeichen) | 55 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 110 Zeichen) | - | - Farbe der Augen 7) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | 55 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen) | - | - Größe 7) | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | - | - Ordensname, Künstlername 7) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | 55 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen) | - | - Ausstellende Behörde | 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) | - | - | - Dienstort und Dienstbezeichnung 8) | 35 Zeichen pro Zeile; 5 Zeilen (insgesamt 175 Zeichen) | 55 Zeichen pro Zeile; 5 Zeilen (insgesamt 275 Zeichen) | - | - Passaktennummer 8) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) | 55 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 55 Zeichen) | - | - Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße 9) Dienstort/Dienstbezeichnung | 13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen (insgesamt 533 Zeichen) Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) 1) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1; 2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder 'Familienname und gegebenenfalls Geburtsname' können auch im Normalschriftgrad zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld 'Behörde' kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern 'Vorname', 'Geburtsort' auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in den Feldern 'Familienname und gegebenenfalls Geburtsname' mit zwei zusätzlichen Zeilen. 2) Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt. 3) Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert. 4) Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen. 5) Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld 'Name' eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von 'DR.'). 6) Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge 'GEB.' bzw. 'geb.' belegt. 7) Kommt in mindestens einem der Felder 'Wohnort', 'Farbe der Augen', 'Größe' oder 'Ordens- und Künstlername' die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben. 8) Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld 'Dienstort und Dienstbezeichnung' die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch das Feld 'Passaktennummer' mit dieser Schriftgröße ausgegeben. 9) Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7923/v168154-2010-11-01.htm