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Änderung § 18 PassV vom 01.03.2017
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§ 18 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | § 18 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Übergangsregelung | |
(1) 1 Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. 2 Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes. (2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden. |
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