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Synopse aller Änderungen der PassV am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 2 der PAuswVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PassV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) Kapitel 1 Passmuster | (Text neue Fassung) Kapitel 1 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten § 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten § 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten § 4 Lichtbild | |
§ 5 Ausgabe und Versand des Passes | |
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere § 6 Befreiung von der Passpflicht § 7 Passersatz § 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz § 9 Lichtbilder für den Passersatz § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes § 11 Andere Regelungen für einen Passersatz Kapitel 3 Amtliche Pässe § 12 Ausstellung § 13 Gültigkeitsdauer § 14 Rückgabe Kapitel 4 Gebühren § 15 Gebühren § 16 Erstattung von Auslagen § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Kapitel 5 Schlussvorschrift § 18 Übergangsregelung Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten) Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten) Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 Anlage 4 Passmuster Dienstpass Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass Anlage 6 Anlage 7 Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung Anlage 8 Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes | |
§ 5 (neu) | § 5 Ausgabe und Versand des Passes |
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. (2) 1 Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. 2 Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. 3 Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. 4 Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. 5 Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person. (3) 1 Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. 2 Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. 3 Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4 Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. 5 Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. 6 Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben. (4) 1 Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. 2 Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus. | |
§ 15 Gebühren | |
(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 70 Euro, b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro, c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro, d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro, e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro, f) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) 16 Euro, g) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) 8 Euro, h) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) 8 Euro, 2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro, | |
3. Für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro | |
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln 1. für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden; 2. für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden. (3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben. (4) Gebühren sind nicht zu erheben 1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes; 2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird; 3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis. |
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