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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 01.09.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin' gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche: | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin' gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche: |
Prüfungsteil A: Handlungsbereiche: 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung, 2. Finanzwirtschaftliches Management; Prüfungsteil B: Handlungsbereiche: 1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht, 2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards, 3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre, 4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen; Prüfungsteil C: Präsentation und Fachgespräch. Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den §§ 8 und 9 zulässig. | |
(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht' soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre' in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung' in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen' in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich Finanzwirtschaftliches Management' in der Regel 120 Minuten betragen. (3) Im Handlungsbereich Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2010 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten. | (2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich 'Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht' soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich 'Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre' in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich 'Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung' in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich 'Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen' in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich 'Finanzwirtschaftliches Management' in der Regel 120 Minuten betragen. (3) Im Handlungsbereich 'Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2020 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten. |
(4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet. (5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbeziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen. |
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