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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 29 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BilBuchhPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von drei Jahren und danach eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufspraxis oder

2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor-Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/ zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A bestanden zu haben. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.

(Text neue Fassung)

(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A abgelegt zu haben. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


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(1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin' gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche:



(1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin' gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche:

Prüfungsteil A:

Handlungsbereiche:

1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung,

2. Finanzwirtschaftliches Management;

Prüfungsteil B:

Handlungsbereiche:

1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht,

2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards,

3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,

4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen;

Prüfungsteil C:

Präsentation und Fachgespräch.

Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den §§ 8 und 9 zulässig.

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(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht' soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre' in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung' in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen' in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management' in der Regel 120 Minuten betragen.

(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2010 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten.



(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem Handlungsbereich 'Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht' soll in der Regel 240 Minuten, in dem Handlungsbereich 'Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre' in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbereich 'Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung' in der Regel 120 Minuten, in dem Handlungsbereich 'Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen' in der Regel 90 Minuten und in dem Handlungsbereich 'Finanzwirtschaftliches Management' in der Regel 120 Minuten betragen.

(3) Im Handlungsbereich 'Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' beträgt die Prüfungsdauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis zum 31. Dezember 2020 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten.

(4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.

(5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbeziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.



§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


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Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 ist nicht zulässig.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 8 Zusatzqualifikation


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Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' nach § 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.



Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen gleichwertigen Abschluss oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich 'Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' nach § 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 9 Optionale Qualifikation


vorherige Änderung

(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin nach dieser Verordnung oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben' abzulegen.

(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Führungsaufgaben' sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhalter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die Prüfung im Handlungsbereich 'Organisations- und Führungsaufgaben' abzulegen.

(2) Im Handlungsbereich 'Organisations- und Führungsaufgaben' sollen unternehmerische Kompetenzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Managementmodelle und Managementinstrumente einsetzen,

2. Organisationsentwicklung und Personalentwicklung verstehen und gestalten,

3. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen,

4. Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementmethoden,

5. Planen, Leiten und finanzwirtschaftliche Kontrolle von Projekten,

6. Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee entwickeln; einen Geschäftsplan erstellen,

7. entscheidungsrelevante Informationen für eine Unternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und analysieren.

(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)


(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2490)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)


(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2491)