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Änderung § 7 ARegV vom 30.12.2011

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§ 7 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Regulierungsformel


(Text alte Fassung)

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.

(Text neue Fassung)

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.