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Änderung § 7d VVG vom 01.01.2025
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§ 7d VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 7d VVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen | (Text neue Fassung)§ 7d (aufgehoben) |
1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7966/al210529-0.htm