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Änderung § 3 KWGWpIGVermV vom 16.11.2022
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§ 3 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 3 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit | |
(Text alte Fassung) In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist. | (Text neue Fassung) In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist. |
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