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§ 2 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister



(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.

(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient

1.
der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,

2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,

3.
dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,

4.
der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.

(3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:

1.
Ordnungsnummer,

2.
Postleitzahl,

3.
Ort oder Gemeinde,

4.
Ortsteil oder Gemeindeteil,

5.
Straße,

6.
Hausnummer,

7.
Anschriftenzusatz,

8.
Lage des Gebäudes,

9.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,

10.
Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,

11.
Schlüssel der Straße,

12.
Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,

13.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,

14.
Gemeindegrößenklasse,

15.
Gebäudefunktion,

16.
Gebäudestatus,

17.
Anzahl der Wohnungen,

18.
Anzahl bewohnter Wohnungen,

19.
Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,

20.
Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,

21.
Anzahl der Deutschen je Anschrift,

22.
Anzahl der Ausländer je Anschrift,

23.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,

24.
Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,

25.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle,

26.
Stichprobenkennzeichen,

27.
Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,

28.
Fluktuationsrate je Anschrift,

für Sondergebäude zusätzlich:

29.
Art der Einrichtung,

30.
Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,

31.
Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,

Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:

32.
Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und

33.
Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.

(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.



 

Zitierungen von § 2 ZensVorbG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZensVorbG 2011 Ortsverzeichnis
... Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den ...
§ 5 ZensVorbG 2011 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
... Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das ...
§ 8 ZensVorbG 2011 Ordnungsnummern
... Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße" nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten. (2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen ...
§ 15 ZensVorbG 2011 Löschung
... Zensusstichtag gelöscht. (3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, ...
§ 16 ZensVorbG 2011 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen (vom 16.07.2009)
... Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz ... wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden. (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)
V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 830
§ 2 StichprobenV Stichprobenverfahren
...  1. Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten ...

Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 3 ZensG 2011 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
... Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung ...
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
... der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusammenführungen nach ...
§ 14 ZensG 2011 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
... überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Artikel 3 ZensG2011uaÄndG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011
... 16 Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen (1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz ... wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden. (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten ...