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§ 3 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 3 Ortsverzeichnis
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- 1.
- Geburtsorte,
- 2.
- Geburtsstaaten,
- 3.
- Geburtsorte - Standesamt -,
- 4.
- Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.
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Zitierungen von § 3 ZensVorbG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZensVorbG 2011 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
... des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7984/a152947.htm