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§ 4 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden



(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:

1.
Kennung Datensatz,

2.
Eindeutige Datensatznummer,

3.
Amtlicher Gemeindeschlüssel,

4.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,

5.
Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,

6.
Hausnummer,

7.
Anschriftenzusatz,

8.
Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,

9.
Name der Straße,

10.
Postleitzahl,

11.
Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.

(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.

(3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.



 

Zitierungen von § 4 ZensVorbG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZensVorbG 2011 Zusammenführung der Angaben
... 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 14 ZensG 2011 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
... 2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Vermessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Meldebehörden ...