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§ 5 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistischen Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus den Melderegistern elektronisch die folgenden Angaben mit Stichtag 1. April 2008 innerhalb der folgenden vier Wochen:
- 1.
- Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße,
- 3.
- Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,
- 4.
- Tag des Beziehens der Wohnung,
- 5.
- Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 6.
- Familienname,
- 7.
- Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- Vorherige Anschrift,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Tag der Geburt,
- 11.
- Geschlecht,
- 12.
- Geburtsort,
- 13.
- Geburtsstaat,
- 14.
- Geburtsort - Standesamt -,
- 15.
- Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.
(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wochen.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das Statistische Bundesamt.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen und Hochrechnungsverfahren verwendet.
Zitierungen von § 5 ZensVorbG 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZensVorbG 2011 Zusammenführung der Angaben
... Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den ...
§ 15 ZensVorbG 2011 Löschung
... Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen ... Gebäuderegisters gelöscht. (2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag ...
Zitat in folgenden Normen
Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 7 ZensG 2011 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
... die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den ...
§ 14 ZensG 2011 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
... 2011) oder ausschließlich von Angaben der Meldebehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundesagentur ...
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