§ 8 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 8 Ordnungsnummern



(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße" nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.

(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.



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