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§ 10 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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Abschnitt 3 Übermittlung von Daten zur Vorbereitung einer Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2009:
- 1.
- Familienname und Vorname oder Bezeichnung und
- 2.
- Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7984/b25780.htm