§ 1 Begriffsbestimmung
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Beamtinnen und Beamte des Bundes,
- 3.
- Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
- 5.
- Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von
§ 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
§ 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
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interne Verweise§ 2 EinsatzWVG Anwendungsbereich (vom 01.01.2025) ... dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter ... einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ... 1 erlitten haben. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als ... für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben ... in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die ... nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) § 87 Absatz 7 des ...
§ 4 EinsatzWVG Schutzzeit (vom 06.03.2025) ... (2) Während der Schutzzeit dürfen 1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 , die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den ... anzuwenden ist, und 2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit ... Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches ...
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 06.03.2025) ... Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 , die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während ... Antrag der Soldatin oder des Soldaten. (5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 , 1. deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund ...
§ 7 EinsatzWVG Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat (vom 05.04.2017) ... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 ... bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 , die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während ... tritt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , die 1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ...
§ 8 EinsatzWVG Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (vom 05.04.2017) ... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren ... Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. ... im bisherigen Status nicht möglich ist. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie ...
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025) ... 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 , die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 ... 57 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 , die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit ... Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 , deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. ... 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 , die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben ...
§ 11 EinsatzWVG Weiterverwendung nach der Schutzzeit (vom 05.04.2017) ... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 , die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit ... entsprechend. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend. ...
§ 12 EinsatzWVG Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung (vom 06.03.2025) ... Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen nach § 4 Absatz 1 ... Befristung von Arbeitsverträgen. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4 , deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung oder ihre eigene Kündigung geendet ...
§ 16 EinsatzWVG Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks (vom 05.04.2017) ... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 , die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren ... Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den ... entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 , die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben ...
§ 17 EinsatzWVG Erstattungsanspruch ... das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften ...
§ 18 EinsatzWVG Entschädigung (vom 09.08.2019) ... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit ... nach § 4 Absatz 1 Satz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5 , erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches ...
§ 23 EinsatzWVG Zuständiger Geschäftsbereich (vom 27.06.2020) ... Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 2. bei ... des Bundesministeriums der Verteidigung, 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, 3. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 3 EinsatzVVerbG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... nach diesem Gesetz erfolgt 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 2. bei ... des Bundesministeriums der Verteidigung, 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, 3. in den ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 13 BwESuÄndG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 , 1. deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund ... § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 , deren Beamtenverhältnis durch Zeitablauf oder auf ihr Verlangen hin geendet hat und deren ... § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4 , deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung oder ihre eigene Kündigung geendet ...
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