(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach
§ 1 erlitten haben.
(2) Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1, die zugleich unter
§ 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem
THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350